Werkverträge sorgen dafür, dass der Werkvertragsnehmer eine bestimmte beauftragte Sache bzw. Dienstleistung erstellt – das sogenannte Gewerk. Anders als bei der Arbeitnehmerüberlassung hat der Werkvertragsgeber den Anspruch auf Erfolg – bei der Überlassung nur auf geeignete Mitarbeiter in Zeitarbeit.
Die Abrechnung erfolgt für das Gewerk, nicht für den Mitarbeiter.